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   VG Berlin, 07.10.2010 - 2 K 71.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,18335
VG Berlin, 07.10.2010 - 2 K 71.10 (https://dejure.org/2010,18335)
VG Berlin, Entscheidung vom 07.10.2010 - 2 K 71.10 (https://dejure.org/2010,18335)
VG Berlin, Entscheidung vom 07. Oktober 2010 - 2 K 71.10 (https://dejure.org/2010,18335)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Akteneinsicht nach § 3 Abs. 1 S. 1 Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG Bln) hinsichtlich durchgeführter Baumkontrollen an einem öffentlichen Platz zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs; Einstufung einer Verwaltungstätigkeit als ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Amtshaftung; Baumkontrolle; Verkehrssicherungspflicht; Akteneinsicht

  • lda.brandenburg.de PDF

    Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen, Missbräuchliche Antragstellung, Schutz besonderer Verfahren

  • fragdenstaat.de

    Missbräuchliche Antragstellung - Schutz besonderer Verfahren - Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

  • archive.org PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Informationsfreiheitsgesetz gibt Auskunftsanspruch auch zur Vorbereitung von Zivilklagen gegen Behörden

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Informationsfreiheitsgesetz gibt Auskunftsanspruch auch zur Vorbereitung von Zivilklagen gegen Behörden

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Etwas angefault - Über Bäume und Informationsansprüche

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Schutz besonderer Verfahren, Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen, Missbräuchliche Antragstellung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Anspruch auf Auskunft gegenüber der Behörde

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Akteneinsicht auch zur Vorbereitung eines Prozesses gegen eine Behörde

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Amt muss Baum-Akte herausrücken: Bürgerin verlangt Information über die regelmäßige Kontrolle eines Baumes - Auskunftsanspruch aus Informationsfreiheitsgesetz besteht auch für Vorbereitung von Zivilklagen gegen Behörden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2002 - 21 B 589/02

    Zum Auskunftsanspruch nach dem IFG

    Auszug aus VG Berlin, 07.10.2010 - 2 K 71.10
    Den aus der Aktenkenntnis möglicherweise resultierenden Vorteil, besser vortragen zu können, weil der Anspruchsteller die der Behörde vorliegenden Umstände kennt, hat der Beklagte aufgrund seiner besonderen Bindungen hinzunehmen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 14. November 2003 - VG 23 A 93.03 - vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, Juris).
  • VG Berlin, 14.11.2003 - 23 A 93.03
    Auszug aus VG Berlin, 07.10.2010 - 2 K 71.10
    Den aus der Aktenkenntnis möglicherweise resultierenden Vorteil, besser vortragen zu können, weil der Anspruchsteller die der Behörde vorliegenden Umstände kennt, hat der Beklagte aufgrund seiner besonderen Bindungen hinzunehmen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 14. November 2003 - VG 23 A 93.03 - vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, Juris).
  • VG Berlin, 26.06.2009 - 2 A 62.08

    Anspruch auf Zugänglichmachen von Angaben aus einem gerichtlichen Vergleich mit

    Auszug aus VG Berlin, 07.10.2010 - 2 K 71.10
    Das Interesse an der Zurückhaltung von Informationen, die der Bürger benötigt, um etwa in einem Amtshaftungsprozess die Rechtswidrigkeit staatlichen Handelns nachzuweisen, wird demgegenüber nicht geschützt (vgl. zu § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG Bund Urteil der Kammer vom 26. Juni 2009 - VG 2 A 62.08 -).
  • VG Berlin, 20.10.2016 - 2 K 568.15

    Akteneinsicht; Umfang und Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung

    Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 2. Fall IFG Berlin besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit und solange durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts nachteilige Auswirkungen für das Land Berlin bei der Durchführung eines laufenden - d.h. eines bereits anhängigen und noch nicht beendeten (vgl. Urteil der Kammer vom 7. Oktober 2010 - VG 2 K 71.10 - juris Rdn. 22) - Gerichtsverfahrens zu befürchten sind.

    Die letztgenannte Norm schützt ausschließlich die Rechtspflege (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014 - OVG 12 B 4.12 - juris Rdn. 19 m.w.N.; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rdn. 141 m.w.N.; vgl. auch Urteil der Kammer vom 7. Oktober 2010 - VG 2 K 71.10 - juris Rdn. 24).

    Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung (AGH-Drs. 15/5075, S. 2 und 26), mit der Änderung u.a. des § 9 Abs. 1 Satz 2 2. Fall IFG Berlin solle eine Anpassung (Rechtsharmonisierung) an das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes erfolgen, so dass § 9 Abs. 1 Satz 2 2. Fall IFG Berlin als Nachbildung des § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG Bund angesehen werden könnte (hierauf noch abstellend Urteil der Kammer vom 7. Oktober 2010 - VG 2 K 71.10 - juris Rdn. 24 in den insoweit nicht tragenden Erwägungen).

  • VG Berlin, 25.08.2016 - 2 K 92.15

    Gewährung von Akteneinsicht

    Offen bleiben kann hier auch, ob die Klägerin - wie der Beklagte meint - mit ihrem Informationszugangsbegehren allein Privatinteressen verfolgt, da der geltend gemachte Anspruch keinen bestimmten Zweck des Auskunftsersuchens verlangt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. Oktober 2010 - VG 2 K 71.10 - Juris; Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 13/1623, S. 5).
  • VG Berlin, 26.06.2017 - 2 K 312.16

    Rigaer Straße: Keine Auskunft über räumliche Ausdehnung des

    Erforderlich ist eine Tätigkeit, die ihrer "besonderen Art" nach bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geheim gehalten werden muss, weil anderenfalls - ähnlich wie bei den in § 9 Abs. 1 Satz 1 1. Fall IFG Bln genannten bevorstehenden behördlichen Maßnahmen - ihr Erfolg in Frage gestellt wird (Urteil der Kammer vom 7. Oktober 2010 - 2 K 71.10 - juris Rdn. 19).
  • VG München, 28.07.2011 - M 17 K 11.137

    Akteneinsicht in Akten des Arbeitsgerichts

    Ebenso wenig führt der Hinweis der Klägerin auf eine Entscheidung des VG Berlin (v. 7.10.2010 Az. 2 K 71.10 - juris) zu einer Anspruchsbegründung für die Klägerin.
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